Fundamente oder Fuß der Windindustrieanlage bestehen aus großen Mengen Stahl und noch größeren Mengen an Beton (Sand, Kies, Zement)
Sand und Kies sollen jetzt zusätzlich besteuert werden, da dieses Material immer seltener wird, die benötigten Mengen sogar noch steigen.
Rückbau bei Windanlagen, NDR, Panorama3
https://www.youtube.com/watch?v=v6nPLLLUFmQ
1600t Beton für eine Windanlage
https://max-boegl.de/news/1600-tonnen-beton-fuer-eine-windenergieanlage
Beispiele aus Genehmigungsanträgen:
Vestas V 126 3,3MW 1690t Beton
Vestas V 136-4,2 MW
Vestas V 150-4,2 MW 1500t Beton, 130t Stahl
Vestas V 150-5,6 MW
Vestas V 162-5,6 MW
Vestas V 162-6,2 MW
Vestas V 172-7,2 MW
Nordex TS105 1280t Beton 180t Stahl
Nordex TS125 1600t Beton 360t Stahl
Nordex TCS164 1650t Beton 250t Stahl
Nordex N 149 1500t Beton, 130t Stahl
Enercon E125 7,5MW 3500 t Beton
aus Tichys Einblick 25.12.2923 :
3. Rückbau-Pflicht (§ 35, Absatz 1, Ziffer 5 und Absatz 5, Satz 2 BauGB)
Der Betreiber der WKA ist nach „dauerhafter Beendigung der Nutzung“,
also in der Regel nach 20 Jahren (außerplanmäßig eben auch bei einer
Beendigung des Betriebs nach Aufhebung des EEG) verpflichtet, die Anlage
zurückzubauen und die Bodenversiegelungen zu beseitigen. Das bedeutet,
dass die Anlage komplett abgebaut und gesetzeskonform entsorgt werden
muss. Darüber hinaus ist das gesamte Fundament (nicht nur ein Teil
davon), die Kabel und Trafostationen sowie die Zuwegungen und alle
anderen Bodenversiegelungen zu beseitigen. Das Grundstück ist in den
Originalzustand wie vor der Nutzung durch die WKA zurückzuversetzen. Das
bedeutet auch, dass bei der Beseitigung von Bodenversiegelungen nur
Original-Waldboden und nicht gewöhnlicher Humus in die ausgekofferten
rückgebauten Zuwegungen usw. eingebracht werden darf, da sich Waldboden
mikrobiologisch deutlich von Ackerboden und sonstigem Humus
unterscheidet.
4. Der Grundstückseigentümer haftet gesetzlich als
„Zustandsstörer“ unbeschränkt für die Kosten des Rückbaus einer
Windkraftanlage und der Beseitigung von Bodenversiegelungen, wenn der
Pächter (= Betreiber der WKA) seines Grundstücks ausfällt. Der
Eigentümer hat dann auf eigene Kosten den Rückbau durchzuführen.
Bodenversiegelungen beeinträchtigen die Trinkwasserversorgung. Sie
stellen deshalb juristisch eine sogenannte „Störung“ dar, die beseitigt
werden muss. Mit der Insolvenz der Betreibergesellschaft tritt eine
„Zustandsstörung“ des Grundstücks ein, da die gesetzliche
Rückbauverpflichtung nach BauGB wegen der Insolvenz nicht mehr greift.
Für die Kosten der Beseitigung der Zustandsstörung haftet der
Grundstückseigentümer jetzt allein und unbegrenzt für die Rückbaukosten
abzüglich der völlig inadäquaten geringen Sicherheitsleistung (= meist
Bankbürgschaft).