Durch die im EEG, Anhang 2 Nr.7.1 a) - d) iVm 7.2, geregelte großzügige Erstattung, auch wenn kein Strom eingespeist werden kann, oder aus artenschutzrechtlichen oder Lärmgründen Anlagen abgeregelt oder abgeschaltet werden müssen, fehlt jeder Anreiz für einen angebotsorientierten sinnvollen und naturverträglichen Ausbau. Auch die für einen optimalen Stromertrag viel zu dichte Bebauung der Anlagen, wodurch sie sich gegenseitig bis zu 30% Wind wegnehmen, wird durch die Subventionierung im EEG so ausgeglichen, als ob sie 100% produziert hätten. Die Regelungen im EEG sind ein „rundum Wohlfühlpaket“ für die Betreiber, die deshalb überall Windanlagen bauen wollen, weil sie in jedem Fall - ob Strom eingespeist wird oder nicht oder dieser sinnvoll verwertet werden kann - eine 100% Vergütungen gemäß EEG bekommen.
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